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   OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15   

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https://dejure.org/2015,44169
OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15 (https://dejure.org/2015,44169)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.12.2015 - 2 WF 207/15 (https://dejure.org/2015,44169)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Dezember 2015 - 2 WF 207/15 (https://dejure.org/2015,44169)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
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    FamFG § 89 Abs. 2
    Anforderungen an die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Umgangsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1105
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Naumburg, 09.07.2014 - 8 WF 120/14

    Vollstreckung aus einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich: Fehlende

    Auszug aus OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15
    Der Hinweis muss so formuliert sein, dass er auch für einen Laien verständlich ist; notwendig ist ein ausdrücklicher und verständlicher Hinweis, auf die möglichen vom Gesetz vorgeschriebenen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des Beschlusses (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2015, AZ: 10 WF 144/15, bei juris Langtext Rn 24; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 693, bei juris Langtext Rn 3; OLG Naumburg, NZFam 2015, 182).

    Es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Sanktionsrahmen für die in Betracht kommende Ordnungshaft auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beläuft (vgl. OLG Naumburg, NZFam 2015, 182, bei juris Langtext Rn 2).

    Es empfiehlt sich daher, sich bei dem Hinweis an den Formulierungen im Tenor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1729) zu orientieren (vgl. OLG Naumburg, NZFam 2015, 182, bei juris Langtext Rn 3 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 29.07.2014 - 13 WF 259/13

    Aufnahme eines Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung in einen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15
    Der Hinweis muss so formuliert sein, dass er auch für einen Laien verständlich ist; notwendig ist ein ausdrücklicher und verständlicher Hinweis, auf die möglichen vom Gesetz vorgeschriebenen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des Beschlusses (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2015, AZ: 10 WF 144/15, bei juris Langtext Rn 24; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 693, bei juris Langtext Rn 3; OLG Naumburg, NZFam 2015, 182).

    Denn der Laie kann regelmäßig nicht zwischen Ordnungs- und Zwangsmitteln, Geldbuße und Geldstrafe unterscheiden (vgl. zum Vorstehenden: OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 693, bei juris Langtext Rn 3).

    Der Hinweis muss, um seiner Warnfunktion gerecht zu werden, auch die Möglichkeit der nachträglichen Sanktionierung nennen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 693, bei juris Langtext Rn 3 m.w.N.).

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15
    Mit der schon in den Tenor der vollstreckbaren Entscheidung aufzunehmenden Belehrung soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass ein Verstoß gegen den erlassenden Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen und welche konkreten Rechtsfolgen ein Verstoß haben kann (vgl. zum Vorstehenden: BGH FamRZ 2011, 1729, 1730 Rn 8; OLG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2015, AZ: 10 WF 144/15, bei juris Langtext Rn 24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.08.2015, 11 WF 159/15, bei juris Langtext Rn 6).

    Es empfiehlt sich daher, sich bei dem Hinweis an den Formulierungen im Tenor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1729) zu orientieren (vgl. OLG Naumburg, NZFam 2015, 182, bei juris Langtext Rn 3 m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 21.09.2015 - 10 WF 144/15

    Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15
    Mit der schon in den Tenor der vollstreckbaren Entscheidung aufzunehmenden Belehrung soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass ein Verstoß gegen den erlassenden Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen und welche konkreten Rechtsfolgen ein Verstoß haben kann (vgl. zum Vorstehenden: BGH FamRZ 2011, 1729, 1730 Rn 8; OLG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2015, AZ: 10 WF 144/15, bei juris Langtext Rn 24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.08.2015, 11 WF 159/15, bei juris Langtext Rn 6).

    Der Hinweis muss so formuliert sein, dass er auch für einen Laien verständlich ist; notwendig ist ein ausdrücklicher und verständlicher Hinweis, auf die möglichen vom Gesetz vorgeschriebenen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des Beschlusses (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2015, AZ: 10 WF 144/15, bei juris Langtext Rn 24; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 693, bei juris Langtext Rn 3; OLG Naumburg, NZFam 2015, 182).

  • OLG Hamm, 06.01.2011 - 8 WF 322/10

    Vollstreckbarkeit einer Gewaltschutzanordnung vor Zustellung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15
    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft gemäß § 89 Abs. 1 FamFG setzen wegen ihres repressiven Charakters den Vollbeweis eines schuldhaften Verstoßes gegen die Schutzanordnung voraus; eine Glaubhaftmachung genügt nicht, auch wenn der Vollstreckungstitel aus einem einstweiligen Anordnungsverfahren hervorgegangen ist (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 998, 999; OLG Hamm, FamRZ 2011, 830, bei juris Langtext Rn 4; KG, FPR 2004, 267; Breidenstein, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1 GewSchG Rn 54).
  • OLG Karlsruhe, 16.04.2015 - 20 WF 33/15

    Zwangsvollstreckung im Gewaltschutzverfahren: Prozessvergleich als

    Auszug aus OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15
    Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG und orientiert sich an dem von dem Familiengericht festgesetzten Ordnungsgeld (vgl. Senat, FamRZ 2015, 1405, bei juris Langtext Rn 38 m.w.N.).
  • KG, 16.01.2004 - 18 WF 414/03

    Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz: Antragsrecht minderjähriger Kinder

    Auszug aus OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15
    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft gemäß § 89 Abs. 1 FamFG setzen wegen ihres repressiven Charakters den Vollbeweis eines schuldhaften Verstoßes gegen die Schutzanordnung voraus; eine Glaubhaftmachung genügt nicht, auch wenn der Vollstreckungstitel aus einem einstweiligen Anordnungsverfahren hervorgegangen ist (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 998, 999; OLG Hamm, FamRZ 2011, 830, bei juris Langtext Rn 4; KG, FPR 2004, 267; Breidenstein, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1 GewSchG Rn 54).
  • OLG Saarbrücken, 08.06.2011 - 6 WF 60/11

    Ordnungsmittel auf Grund eines Gewaltschutzverfahrens: Beweis der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15
    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft gemäß § 89 Abs. 1 FamFG setzen wegen ihres repressiven Charakters den Vollbeweis eines schuldhaften Verstoßes gegen die Schutzanordnung voraus; eine Glaubhaftmachung genügt nicht, auch wenn der Vollstreckungstitel aus einem einstweiligen Anordnungsverfahren hervorgegangen ist (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 998, 999; OLG Hamm, FamRZ 2011, 830, bei juris Langtext Rn 4; KG, FPR 2004, 267; Breidenstein, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1 GewSchG Rn 54).
  • OLG Oldenburg, 13.08.2015 - 11 WF 159/15

    Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 207/15
    Mit der schon in den Tenor der vollstreckbaren Entscheidung aufzunehmenden Belehrung soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass ein Verstoß gegen den erlassenden Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen und welche konkreten Rechtsfolgen ein Verstoß haben kann (vgl. zum Vorstehenden: BGH FamRZ 2011, 1729, 1730 Rn 8; OLG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2015, AZ: 10 WF 144/15, bei juris Langtext Rn 24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.08.2015, 11 WF 159/15, bei juris Langtext Rn 6).
  • OLG Hamm, 24.01.2022 - 13 WF 210/21

    Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte

    In der Belehrung nach § 89 Abs. 2 u. 3 FamFG sind nach einhelliger Auffassung die Obergrenzen aller in Betracht kommenden Ordnungsmittel, also auch der Ordnungshaft, anzugeben (Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 89 Rn.11; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 89 FamFG Rn.7; OLG Oldenburg FamRZ 2014, 145; OLG Naumburg FamRZ 2015, 777, Tz.2; OLG Hamm FamRZ 2016, 1105 Tz.12; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 218 Tz.13, alle zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 2 WF 30/16

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag auf

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Beschluss des Senats Bezug genommen (Aktenzeichen: OLG Hamm, 2 WF 207/15).
  • OLG Saarbrücken, 09.06.2021 - 6 WF 92/21

    1. In die Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG müssen zwingend auch die

    Dies aber ist nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - welche bereits die Billigung des Senats gefunden hat, wovon abzurücken der vorliegende Fall keinen Anlass bietet -, zwingende Voraussetzung für eine wirksame Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG, weil dem Verpflichteten mit dem Hinweis - damit er seine Warnfunktion umfassend erfüllen kann - in auch einem Laien verständlicher Weise nicht nur deutlich gemacht werden muss, dass ein Verstoß gegen den Umgangstitel Folgen für ihn nach sich ziehen kann, sondern auch welche dies genau sind, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Schuldner die Bedeutung der Ordnungsmittelandrohung unterschätzt (siehe Senatsbeschluss vom 16. Juli 2019 - 6 WF 94/19 - OLG Frankfurt; Beschluss vom 11. September 2020 - 7 WF 84/20 - OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1454 und 1946; 2017, 391; 2016, 1960; OLG Hamm FamRZ 2016, 1105; OLG Naumburg NZFam 2015, 182; OLG Oldenburg FamRZ 2014, 145; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 6, Rz. 38, jeweils m.z.w.N.; siehe auch die Formulierung der Folgenankündigung in BGH FamRZ 2011, 1729; vgl. auch - ausdrücklich zu § 890 Abs. 2 ZPO - BGHZ 156, 335 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2017 - 9 WF 248/17
    Wegen des Charakters der Ordnungsmittel als Beugemittel (vgl. zuvor) sollte der Hinweis grds. in den Tenor aufgenommen werden (vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1763; OLG Schleswig FamRZ 2016, 845; OLG Hamm FamRZ 2016, 1105.), entweder in den Tenor des zu vollstreckenden oder eines nachträglich erlassenen Beschlusses (zu letzterem vgl. BGH FamRZ 2011, 1729).
  • OLG Naumburg, 15.07.2022 - 9 WF 47/22

    Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungshaftanordnung im Falle der

    Die beabsichtigten oder gesetzlichen Obergrenzen der Ordnungsmittel sind anzugeben (Zöller/Feskorn , a . a . O ., Rn . 7; OLG Hamm , Beschluss vom 23 . 12 . 2015, 2 WF 207/15; Rn . 12; OLG Brandenburg , Beschluss vom 02 . 05 . 2016, 13 WF 75/16; Rn . 17) .
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